Keep Moving! Strategien der Wegmobilisierung als Teil des italienischen Migrationsmanagements

TRANSIT vol. 10, no. 2

Federica Benigni und Marika Pierdicca

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Abstract

„Wegmobilisieren“ bezieht sich auf eine staatliche Praxis der impliziten Abschiebung von Migrant_innen aus dem italienischen Territorium in andere EU-Räume. Anhand grenzpolitischer Strategien im Rahmen der von Italien proklamierten Emergenza Nordafrica (Notstand Nordafrika, 2011-2013) lässt sich nachvollziehen, dass das EU-Migrationsmanagement nicht primär bzw. nicht nur auf Maßnahmen abzielt, die zum Zweck haben, Migrant_innen aus dem EU-Raum abzuschieben. Mittels der Proklamierung eines humanitären Notstands wurde eine italienische Politik des „Governing Exceptions“ gerechtfertigt, d. h. ein situatives, ad-hoc improvisiertes Management von Migrationsbewegungen, in dessen Zuge Dublin-Regelungen temporär ausgesetzt und Migrant_innen dazu aufgefordert werden, sich weiter zu bewegen. In Anlehnung an die kritische Migrationsforschung lässt sich dieses mobilisierende Management als ein Effekt der Kämpfe der Migration mit bestehenden Mobilitätsregulierungen begreifen.

Acknowledgements

Wir danken Noemi Yoko Molitor und Christoph Stolz für ihre Anmerkungen. Unser besonderer Dank gilt auch den anonymen Rezensent_innen des Journals für ihre konstruktive Kritik und die ausführlichen Anregungen zur inhaltlichen Gewichtung. Last but not least möchten wir uns bei Managing Editor Jon Cho-Polizzi für seine Hilfe bei der Strukturierung des Textes und die gute Zusammenarbeit bedanken.

Einführung

Die Bereitschaft zu räumlicher Mobilität gilt als eines der wichtigsten Kriterien, um auf dem neoliberalen Arbeitsmarkt Anpassungsfähigkeit und Flexibilität zu beweisen. Im Gegensatz zu Migration, die oft als gesellschaftliches Problem thematisiert wird, wird individuelle räumliche Mobilität medial und politisch meist als positiv thematisiert, in Verbindung mit den Bedürfnissen eines globalen Arbeitsmarkts sowie als wesentlicher Bestandteil wirtschaftlicher Entwicklung und beruflichen Erfolgs. Im Sinne des kapitalistischen Geistes (Boltanski und Chiapello 2003) gelten räumliche wie auch soziale Mobilität als unabdingbare, symbolische Voraussetzungen für die Beschäftigungsfähigkeit des Homo Oeconomicus (Götz et al. 10). Insbesondere für EU-Bürger_innen scheint die Möglichkeit, sich in ein Land oder quer durch zwei oder mehrere Länder zu bewegen, als ein Zeichen individuellen Wohlstands und Emanzipation. Wenn es sich um wohlhabende Schichten handelt, die sich aufgrund höherer Arbeitschancen, Selbstverwirklichung und besserer Lebensqualität zu einem Wunschort bewegen, gilt territoriale Mobilität als eine freie, selbstbewusste Entscheidung des Individuums und geht mit der Wahrnehmung einer globalen, flexiblen und mobilen Gesellschaft einher. Auch hochqualifizierte Arbeitskräfte stoßen auf wenige bis keinerlei Schwierigkeiten in der freien Bewegung bzw. bei Grenzübergängen (Holert und Terkessidis 2006).

Diese Bewegungsfreiheit lässt sich nicht von einem europäischen Regime[1] kontrollierter Mobilität trennen (Götz et al. 10). Wenn es sich um die räumliche Mobilität von Migrant_innen handelt, die nicht unter die Kategorie hochqualifizierter Arbeitskräfte fallen oder nicht als europäisch (genug) angesehen werden (Hall 1996), wird diese nicht mehr als individuell charakterisiert. Ausdrücke wie „Migrationsströme“ oder „Migrationsflüsse“, die oft in der medialen Darstellung der Migration verwendet werden, suggerieren eine Grenzüberschreitung unerwünschter Migrant_innen-Gruppen und distanzieren sich somit von der positiven Konnotation freier, individueller Bewegung. Gesetzlich gilt diese räumliche Mobilität als unautorisiert oder als autorisierungsbedürftig durch Aufenthaltsgenehmigungen. In diesem Zusammenhang werden Migrant_innen in unterschiedliche juristische Kategorien eingestuft und gleichzeitig politisch bewertet. Bezeichnungen wie Migrant_in oder Flüchtling markieren jeweils eine unterschiedliche Konstellation mit regierenden Diskursen und Praktiken im Umgang mit Citizenship (Ong 2005).[2] Während die Kategorie „Flüchtling“ einerseits im Sinne des Menschenrechts in Hinblick auf Asyl entscheidend ist, kann sich dieser Status bezüglich einer Perspektive auf Stabilität und dauerhaftes Bleiberecht als prekär erweisen:

The 1951 Refugee Regime established a basic right to protection secured through a process of exceptional and non socio-economic admission. Yet this ability to cross borders, secured by separating refugee and migrant categories, has left refugees frequently unable to move freely in order to secure the livelihood that forms an essential part of a long-term protection and sustainable solutions. […]This does not mean abandoning refugees’ access to an exceptional space for admission but it does mean recognizing the limits of a separate ‘refugee’ identity, particularly in terms of crafting pragmatic and accessible solutions in long-term exile. (Long 22-23)[3]

Im Kampf um das Recht, sich frei und eigenständig in einem oder quer durch mehrere Länder bewegen zu können, mobilisieren sich Migrant_innen im politischen und sozialen Sinne. Die politische Mobilisierung von Migrant_innen positioniert sich in diesem Rahmen gegen das Gebot, dass sich nur bestimmten Menschen von einem Ort zu einem anderen frei bewegen und in einem selbst gewählten Ort bleiben dürfen.[4] Mobilisierung erweist sich hier als Strategie einer Migration, die ihre eigenen Wege sucht und trotz Staatsregulierungen und -kontrolle stattfindet bzw. diesen vorgängig ist (Römhild 2009). Wie Martina Tazzioli festgestellt hat: „a patchy Europe emerges from the spatial effects of the array of policies for governing mobility (politics of externalization, Neighbourhood Policies, new detention zones and mechanisms of remote control) in an attempt to counterbalance the erratic presence of migrants“ (Tazzioli). Um unerwünschte Bewegungen zu kontrollieren, wird durch staatliche und EU-Politiken versucht, Migrant_innen zwischen EU-Ländern zu bewegen. Diese unterschiedlichen, gleichzeitig voneinander abhängigen Formen der Mobilisierung—die politische (Selbst-)Mobilisierung von Migrant_innen und die auferlegte Mobilisierung seitens des Migrationsregimes—konstruieren zusätzliche Räumlichkeiten jenseits der nationalen und supranationalen Grenzen, die sich innerhalb des geopolitisches EU-Territoriums überlagern und andere nicht-territoriale Souveränitäten erschaffen.

Wegmobiliserung im europäischen Großraum

Die staatliche Strategie, Migrant_innen räumlich mobil zu machen, untersuchen wir im Folgenden als eine Strategie des „Wegmobilisierens“. Das EU-Asylsystem sorgt mit dem Dublin III-Verfahren bereits dafür, dass Menschen hin und her verschoben und versetzt werden, statt von vornherein aus dem EU-Raum ausgeschlossen zu sein. Die Migrationspolitik der EU zielt also nicht darauf ab, Migration komplett zu unterbinden, sondern sie filtrierend zu regulieren (Mezzadra 2008).

Dublin-Verfahren besitzen die politische Funktion, einen einheitlichen Umgang mit Asyl zu Lasten der Bewegungsfreiheit der Migrant_innen einzurichten, weil die Zuständigkeit für die Asylprüfung dem Erstbeitrittsland zufällt. Wird der Asylantrag in einem Staat abgelehnt, so ist diese Entscheidung für das gesamte EU-Territorium gültig. Auf dieser Ebene verschwinden die nationalen Unterschiede im Sinne einer supranationalen Souveränitätsmacht. Gleichzeitig weigerten sich die EU-Staaten oft, sich gegenseitig zu helfen: Beim EU-Gipfel hat der Innenminister im Juli 2014 Deutschland erklärtermaßen Italien die Hilfe zur Aufnahme von Flüchtlingen verweigert. Die Verweigerung zur zwischenstaatlichen Kooperation zeigte sich auch in Reaktion auf den sogenannten Sommer der Migration 2015. In dem Versuch, Migrant_innen zu stoppen, wurden anfangs 2016 entlang der Balkanroute (z.B. an der österreich-ungarischen Grenze), sowie in Nordeuropa (im Fall von erhöhten Grenzkontrollen seitens Dänemark und Schweden) die inneneuropäischen Grenzen temporär wieder eingeführt. Das verdeutlicht, dass die nationalstaatlichen Interessen individueller EU-Staaten nach wie vor Vorrang haben (dürfen).

Von dieser Sackgasse zwischen (EU-)supranationalen und nationalen Interessen macht Italien einen mehr oder weniger strategischen Gebrauch und fordert von anderen EU-Mitgliedstaaten, deren Grenzen für „seine“ Asylsuchenden zu öffnen, d.h. für die Asylsuchenden, für die Italien als Erstbeitrittsland nach Dublin-III Verordnung zuständig sein sollte.

Die EU-Migrationspolitik stützt sich neben Abschiebepraxen auch auf eine erzwungene Mobilisierung von Migrant_innen. Mit der Absicht, die räumliche Mobilität unerwünschter Migrant_innen zu regulieren, wird durch das EU-Management der Migration in der Praxis ein Regime der Hypermobilität gestaltet. Migration wird hierbei „von oben“ mithilfe eines mobilisierenden Migrationsmanagements innerhalb und quer durch die EU-Grenzen räumlich mobil gemacht. Wie die Transit-Migrationsforschungsgruppe (2007) und die kritische Grenzregimeforschung verdeutlicht hat, handelt es sich bei den EU-Maßnahmen zur Migration eher um ein politisch-institutionalisiertes Management (Hess 182), als um einen einseitigen Prozess totaler Exklusion (Cuttitta 28).

Die intern auf Bewegungsfreiheit abzielende Europapolitik zeichnet sich durch immer restriktivere Grenzpolitiken nach außen aus, die den EU-Raum als einen Ort freier Mobilität für wohlhabende EU-Bürger_innen und begehrte außereuropäische Arbeitskräfte zu gestalten sucht. Unliebsame Migration wird hingegen in und durch die EU entweder an den europäischen Außengrenzen verhindert oder durch Aufnahmezentren, Residenzpflichtregelungen und Integrations(an)gebote so „immobil“, respektive kontrollierbar wie möglich, gemacht. Die räumliche Immobilität sowie die Art der Kontrolle von Migration unterscheiden sich in der Form je nach politischem und historischem Moment, Herkunft und Grund für die Migration.

In der EU-Flüchtlingsdebatte im Laufe des Jahres 2015 wurde die (Il-)Legitimität von Mobilitätsgründen politisch und medial bewertet und kategorisiert. Während Werbung für Deutschland als begehrtes Einwanderungsland für Hochqualifizierte als eine der Aufgaben der Regierung verstanden wird (Haerder 2015), gilt die Migration von als „arm“ oder „elend“ wahrgenommenen Menschen als nicht legitim. Beispielsweise haben sich in einer Unterscheidung von Flüchtlingen, die aufgrund von Krieg und Verfolgung fliehen, und jenen, die sich aus anderen Gründe für Migration entscheiden abwertende Begriffe wie „Wirtschaftsflüchtlinge“ in der Öffentlichkeit durchgesetzt, die anhand pejorativer Markierung einen Missbrauch des Rechts auf Asyl unterstellen und explizit machen, dass, nur jene Menschen bleiben dürfen, die nicht aufgrund der Suche nach Arbeit oder nach einem besseren Leben migriert sind (Bollman 2015). Die mediale Betonung einer „Flüchtlingskrise“ oder „Völkerwanderung“ (Veser 2015) hat ab dem Frühjahr 2015 die politische und soziale Wahrnehmung verstärkt, dass angesichts der großen Zahl migrierender Menschen Aufnahmekapazitäten fehlen und dass in Krisenzeiten Aufenthalt nur für diejenige gewährt werden soll, die „wirklich“ Asyl brauchen. Im Fall bereits ansässiger, legalisierter Migrant_innen verlangt ein schon etablierter Integrationsimperativ (Bojadžijev 2008) zunächst ebenfalls Immobilität, hier in Form von einem dauerhaften Wohnsitz innerhalb eines Nationalstaats, um sich an mehrheitsgesellschaftliche Werte—wie u.a. Sesshaftigkeit und mononationale Staatsbürgerschaft—anzupassen. Hier scheint es, als stünde das räumliche Mobil-Sein des neoliberalen Subjekts am Ende einer erfolgreichen Migrationsgeschichte.

Im Folgenden wird die Praxis der „Wegmobilisierung“ im Rahmen des italienischen Migrationsmanagements beschrieben, um schließlich einen kurzen Ausblick auf jüngste Entwicklungen in der europäischen Migrationspolitik zu werfen und einige Reflexionen über aktuelle Mobilitäts- und Mobilisierungsphänomene sowie Souveränitätsformen anzustoßen (Stand Dezember 2015). Die These des „Wegmobilisierens“ wird in Verbindung mit anderen strategischen Maßnahmen einer “mobilisierenden” EU-Migrationspolitik erweitert. Diese zielt nicht immer nur auf Abschiebungspraxen ab, also auf Maßnahmen, die zum Zweck haben, den EU-Raum vor den oft medial und öffentlich heraufbeschworenen „Flüchtlingsströmen“ zu beschützen. Einerseits resultieren europäische Bemühungen, Migration zu kontrollieren, aus einer Kalkulation mit unterbezahlter illegalisierter Arbeit, die auf eine differenzielle Inklusion in den Arbeitsmarkt ausgerichtet ist (Mezzadra 2008). Andererseits können Migrationspolitiken als Reaktion auf die nicht kontrollierbaren Wege verstanden werden, die die Migration sich selbst verschafft (zum Ansatz der Autonomie der Migration vgl. Karakayali und Bojadžijev 2007; sowie Römhild 2009). Migrationsmanagement stellt somit einen Versuch dar, Migrant_innen und Asylbewerber_innen durch Ad-hoc-Maßnahmen zu kontrollieren bzw. ihre Mobilität nicht nur einzuschränken, sondern diese vielfach auch innerhalb der EU wahlweise zu deaktivieren oder zu aktivieren. Ersteres führt zu Stillstand, letzteres verheißt hingegen eine Hypermobilisierung der eigenen Bewegungspraktiken.

Migrationsmanagement: Made in Italy

Der Umgang Italiens in puncto Asylmanagement insbesondere im Bezug auf den von der Regierung proklamierten humanitären Ausnahmezustand „Notstand Nordafrika“ (Ministero dell´Interno 2012) zeigt, dass es sich bei der italienischen Migrationspolitik um eine Politik der governing movements less than a space handelt (Tazzioli 2015), d. h. ein Kontext-abhängiges, ad-hoc improvisiertes Management von Menschenbewegungen. Der von 2011 bis 2012 verhängte Interventionsplan Emergenza Nordafrica konstatierte eine Notstandslage der Migration in Italien, die sicherheitsbedingte sowie humanitäre Maßnahmen seitens der Politik erfordere. Dieses migrationspolitische Programm kündigte Italien aufgrund der erhöhten Zuwanderungsbewegungen infolge des Arabischen Frühlings an.[5]

Das hier theoretisierte „Wegmobilisieren“ weist auf die mit der europäischen Migrationspolitik einhergehende gängige (Zwangs-)Praxis hin, die Mobilität von Flüchtlingen innerhalb der EU zu bestimmen bzw. zu gestalten. Die von der EU vorgesehene Zuständigkeit für Asylprüfung wird in diesen Fällen verschoben oder nur temporär wahrgenommen. Dies vermag eine Reaktion auf den durch Dublin-III eingeführten geografischen Vorrang darstellen, nach dem das Erstbeitrittsland einzig und alleine für jede_n eingetroffene_n Asylantragsteller_in zuständig gemacht wird. Besonders sichtbar ist hier eine unkonventionelle Praxis des „Wegmobilisierens“, mit der sich Italien der Verantwortung zur Prüfung von Asylanträgen als Erstbeitrittsland entledigt.

Dieser Prozess wird durch quasi-legale Maßnahmen in die Praxis umgesetzt. Als Paradebeispiel dafür gilt die Ausstellung temporärer Reisepässe, die mit humanitären Beweggründen gerechtfertigt wurden. Der italienisch-deutsche Migrationskorridor verdeutlicht die in Italien gängige Migrationsmanagementpraktiken des „Wegmobilisierens“: Nachdem 2013 in Italien mehrere Aufnahmezentren aufgrund miserabler Zustände (teilweise durch die Intervention der EU) geschlossen wurden, haben Flüchtlinge das Land verlassen und sich in andere EU-Staaten—überwiegend nach Deutschland—begeben. Mithilfe italienischer Behörden wurden sie im Mai 2013 durch ein touristisches Visum und eine Zuwendung von 500 Euro räumlich mobil gemacht. Das Visum erlaubte, wenn auch temporär, sich frei durch das EU-Territorium zu bewegen. Dieses Sondermanagement der Migrationsbewegungen stellt sich europäischen Abkommen entgegen und stützt sich bewusst auf Formen auferlegter Mobilisierung, die das praktische Ziel verfolgen, die Aufnahme von Asylsuchenden an ein anderes EU-Land abzugeben. Diese Abgabe kann als Ad-hoc-Maßnahme angesehen werden, die zwangsfreien und relativ aufwandslosen Abschiebungen in einen anderen Staat Europas zu rationalisieren. Wie Glenda Garelli betont, handelt es sich hier um eine ausdrückliche Aufforderung, sich innerhalb des Schengen-Regimes weiterzubewegen, d.h. um eine „injunction of mobility – as a ,move away from’ territoriality or as the order to ,keep moving!’“ (Garelli und Sossi und Tazzioli 79). Dies wurde bereits bei der Migrationsroute zwischen Italien und Frankreich ersichtlich, als 2011 etwa 20.000 Flüchtlinge ebenfalls mit oben erwähntem Pass und Geld aus dem eigenen nationalen Raum in andere Länder „wegmobilisiert“ wurden, auch in diesem Fall als Antwort auf humanitäre Missstände.

Neben der mehr oder weniger expliziten Aufforderung in einem anderen EU-Staat ein Asylbegehren anzustreben, ist hier auch die nicht unübliche Vermeidung der Registrierung von Fingerabdrücken zu nennen, um die formellen Grundbedingungen für das „Wegmobilisieren“ zu ermöglichen. Die italienische Migrationspolitik erweist sich hier als eine unstete, geradezu mobile—auch im Sinne einer durchlässigen—Staatsräson. Als Konsequenz von diesem je nach Bedarf variierenden Umgang der italienischen Politik mit Migration wird eine willkürliche Ein- und Ausschaltung der Schengen-Grenzen praktiziert (Garelli 2013) und gleichzeitig die Notwendigkeit der Grenzen im Rahmen eines scheinbar freien Verkehrs untermauert.

Der humanitäre Charakter italienischer Interventionen im Rahmen von Emergenza Nordafrica wird damit begründet, dass ein außergewöhnliches Management notwendigerweise zur Bewahrung der Menschenrechte von Migrant_innen erforderlich sei. Hier setzt sich einerseits die Staatssouveränität durch (Nyers 2006), andererseits zieht sich Italien aus seiner souveränen Verantwortung zurück, indem es implizit abschiebt. Es handelt sich in diesem Fall um eine implizite Abschiebung, da durch diese Maßnahme keine Abschiebung von Asylsuchenden in die Herkunftsländer erfolgt, sondern eine „Wegmobilisierung“ aus dem eigenen Territorium hin zu einem anderen EU-Staat, die eine temporäre Souveränitätsabgabe in puncto Asyl bedeutet. Im Kontext der von der Regel abweichenden Passausstellung für die über Italien aus bereits in Deutschland angekommenen „Lampedusa-Flüchtlinge“ äußerte sich die italienische Botschaft im Mai 2013 beispielsweise folgendermaßen:

Sofern der Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist und die im Art. 5 des Übereinkommens von Schengen vorgesehenen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt, kann er selbstverständlich reisen und drei Monate lang in der Bundesrepublik ebenso wie in einem anderen Mitgliedsstaat bleiben. Nach Ablauf dieser Zeit müssen die deutschen Behörden ihn nach Italien zurückschicken. (Ministero dell’Interno 2013)[6]

Hier rechtfertigt sich die italienische Regierung durch die Erklärung, Italien befände sich in einer „schwierigen Notsituation im Bereich der Zuwanderung“ (ibid.), in der es erlaubt sei, die eigene Souveränität in puncto Asyl- und Migrationsmanagement abzugeben. Unter den ursprünglich erklärten Zielen der Dublin-Regelung ist die Vermeidung von Flüchtlingen in orbit[7] verankert, und zwar:

in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, dass sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und ferner zu vermeiden, dass die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne dass einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt. (Übereinkommen der Europäischen Union 97/C 254/01)

Scheinbar versuchen italienische Kontingenzpraktiken, das unterzeichnete Übereinkommen zwischen den EU-Ländern zu umgehen, um wiederum andere Mitgliedstaaten dafür zuständig zu machen. Dies ist ein häufiger Monierungsanlass, da seitens der kapazitätsreicheren EU-Mitgliedstaaten eine Unterstützung bei der Aufnahme von Flüchtlingen, sowie bei der Seenotrettungsmission Mare Nostrum schlicht verweigert wird (Reinhold 2014).

Mobil gewordene Flüchtlinge geraten innerhalb der EU in andauernde Umlaufkorridore, wenn sie aus einem Staat ihrer Wahl in das für sie zuständige Land rückgeführt werden. Vor allem jüngere Menschen, die immer wieder die Reise zu ihrem Wunschort antreten, bleiben andauernd in orbit, indem sie immer wieder in ihr Erstbeitrittsland zurückgeschickt werden. Individuelle Wünsche sowie die familiären Bindungen und Community-Netzwerke werden hierbei ignoriert und der hypermobile Zustand des ständigen Bewegens auf institutioneller Ebene aufrechterhalten. Viele aus Kriegsgebieten Fliehende, deren Ziel Mittel- oder Nordeuropa ist, kommen beispielsweise via Libyen oder Ägypten zunächst in Italien an, von wo aus sie sich später nach Nordeuropa begeben. Aufgrund des Dublin-Verfahrens können sie immer wieder zurück in das Erstbeitrittsland versetzt werden, ungeachtet dessen, ob sie bereits andernorts Wurzeln geschlagen haben. So bleiben sie jahrelang in orbit zwischen von der EU als sicher eingestuften, jedoch nicht zuständigen Ländern.

Der widersprüchliche Aspekt des EU-Mobilitätsregimes wird emblematisch in der Ambivalenz der Dublin-Regelung deutlich: Flüchtlinge sind anhand dieser Verordnung in Europa der Zwangsmobilität ausgesetzt und somit in Abschiebekorridore versetzt. Einerseits werden Flüchtlinge durch nationale Grenzen eingeschlossen, da nach Dublin-III der Erstbeitrittsstaat für deren Asylverfahren zuständig ist. Andererseits werden sie einem Bewegungszwang unterstellt, indem sie zwischen den EU-Staaten hin- und hergeschoben bzw. mobilisiert werden. Es werden folglich demobilisierende Strategien von EU-Staaten vorangetrieben, mit dem Ziel, Migrationsbewegungen zu regulieren, welche aber in der Praxis einen geopolitischen Raum von hypermobilen Subjektivitäten kreieren. So werden Migrant_innen im Gegensatz zu EU-Bürger_innen, die eine freie Mobilität genießen und mobil sein sollen, zwar nicht an der Grenze abgewiesen, sondern, wie das italienische Beispiel zeigt, stattdessen „in der Mobilität gefangen“ (Hess 186). Diese werden einem permanent prekären „Bewegungszustand“ ausgesetzt, der politisch-ökonomisch den Effekt haben, Migrant_innen zwischen nationalstaatlichen Grenzen zirkulieren zu lassen, ohne ihnen dabei ein eigenständiges Bewegungsrecht zu gewähren.

Darüber (nicht) hinaus

Für die italienische Migrationspolitik ist es der Normalfall, sich auf Sicherheitsmaßnahmen und notstandsbedingte Interventionen im Umgang mit der Zuwanderung aus dem nordafrikanischen Mittelmeerraum zu konzentrieren. Neben der oben erwähnten Erklärung des Innenministeriums im Zusammenhang des Interventionsplans „Notstand Nordafrika“ werden auch andere außergewöhnlichen Praktiken als angemessene Antwort auf die engmaschigen Verpflichtungen des europäischen Asylsystems erachtet. Somit werden Ausnahmeregelungen, wie beispielsweise die im Sicherheitspaket (Pacchetto Sicurezza) vorgesehenen Erlassungen von 2008, zu üblichen Verfahren des Migrationsmanagements. Nach diesem Gesetzespaket wird der Landesbeitritt ohne rechtliche Aufenthaltserlaubnis einer Straftat gleichgesetzt, die teilweise eine sofortige Abschiebung vorsieht. In der Öffentlichkeit wird ein sicherheitsorientierter, stigmatisierender Migrationsdiskurs geführt, in dem die Regierung sich als strenge Verteidigerin des Landes vor unerwünschten Migrant_innen inszeniert. Gleichzeitig werden die eingeleiteten Strafabschiebungen aufgrund mangelnder Mittel nicht umgesetzt, was wiederum dem illegalen Arbeitsmarkt zu Gute kommt. Im Zuge dessen wird es gesellschaftlich als „normal“ angesehen, dass das Leben der Migrant_innen prekär und unsicher ist. Es handelt sich um einen Prozess differentieller Inklusion (Mezzadra 2008), einen Prozess der tatsächlichen Exklusion durch Inklusion in die illegalisierte Arbeit: „The ‘inclusion’ of these deportable migrants, of course, is finally devoted to the subordination of their labour (…) What is at stake, then, is a larger sociopolitical (and legal) process of inclusion through exclusion, labour importation” (de Genova 1184-85).

Die ökonomischen Aspekte der Migration erweisen sich dabei als ausschlaggebend, insbesondere was die Vorteile anbelangt, auf illegalisierte und dadurch prekarisierte Arbeitskräfte zurückgreifen zu können. Weil die Strukturen des italienischen Arbeitsmarktes den Migrant_innen oft eine erste Eingliederung ohne Arbeitsvertrag ermöglichen, nutzen Migrant_innen bewusst diese Möglichkeit, um in der EU bleiben zu können (Verstraete 2010) und später ihren Status zu legalisieren. Im Fall von rückwirkenden Legalisierungsprogrammen, die in Italien bis vor einigen Jahren eine gängige Praxis darstellten, bietet der illegalisierte Einstieg in den Arbeitsmarkt eine Gelegenheit, mit Arbeitgeber_innen in Kontakt zu kommen, die zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitsverträge anbieten könnten, welche wiederum zur Grundlage für eine Aufenthaltsgenehmigung werden könnten.

Auch wenn Italien offiziell über ein Quotensystem verfügt, um Migrant_innen legal in den Arbeitsmarkt einzugliedern, wird dies in seltenen Fällen berücksichtigt, auch weil die Migrationspolitik durch diese fixierten Quoten weniger neu-angekommene Migrant_innen einzugliedern versucht, als am Arbeitsmarkt tatsächlich schon mit oder ohne Vertrag beschäftigt sind. Deshalb werden üblicherweise bereits in Italien arbeitende Migrant_innen mittels der Erlassung späterer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse rückwirkend legalisiert. Bei der rückwirkenden Genehmigung handelt es sich um ein vom Staat proklamiertes massives Legalisierungsprogramm, das sich nicht selten auch hinter rechtlichen Maßnahmen wie der Decreto flussi (wortwörtlich: Gesetzeserlassung zum Zufluss) und den programmierten Quoten für die Eingliederung kommender Migrant_innen in den Arbeitsmarkt versteckt. Dadurch können Migrant_innen, die schon längst in Italien sind und arbeiten, ihre Präsenz legalisieren. Die rückwirkende Genehmigung zeigt sich somit als eine Maßnahme des Staates, der sich der Migration beugen muss. Mit der späteren Legalisierung reagiert der Staat nämlich auf die Migration, die schon längst ihren eigenen Regeln folgt, und versucht, diese in einem Arbeitssystem zu legalisieren (Ambrosini 2013).

Ob in Legalisierungsverfahren involviert oder illegalisiert arbeitend, entscheiden sich Flüchtlinge jedoch auch eigenständig, wohin sie sich bewegen wollen. Staatlichen Strategien des Migrationsmanagements, die eine aufgezwungene Mobilität innerhalb der EU kreieren, ziehen also auch politische Mobilisierungsformen nach sich. Flüchtlinge und Migrant_innen berufen sich in ihren politischen Kämpfen auf ein „Recht zu bleiben“ (Lampedusa in Hamburg 2013).

Im oben beschriebenen Fall der „Wegmobilisierung“ ist auch eine Form der Selbstmobilisierung zu erkennen, da die einst in Italien eingetroffenen „Lampedusa-Flüchtlinge“ sich mittlerweile überall in Deutschland aufhalten und politisch organisiert haben, beispielsweise durch die Gruppe Lampedusa in Hamburg. Sie haben sich die (Bewegungs-)Freiheit genommen, räumlich mobil zu werden und für politische Sichtbarkeit und Mobilisierungsprozesse im Herzen des Dublin-Systems zu sorgen (Benigni und Pierdicca 2014).

Im Kontext von Dublin-Verordnungen und nationalstaatlichen Migrationsmanagements bedeutet diese Berufung, nicht einfach nur in der EU bleiben zu wollen, sondern insbesondere, dass die hier beschriebenen Formen von Hypermobilität und Hypermobilisierung herausgefordert werden, um in einem frei ausgewählten Ort leben zu können. Hier sei auf die sichtbare und hörbare Präsenz einer Flüchtlingsbewegung hingewiesen, die sich mittels unterschiedlicher Protestformen (Hungerstreiks, Flüchtlingsmärsche, Demonstrationen, Besetzungen) quer durch Europa politisch mobilisiert hat und sich weiter mobilisiert (International Refugee Center 2015).

Ausblick: Ein mobilisierendes EU-Migrationsmanagement?

Auch die temporäre Aussetzung von Dublin-Verfahren für syrische Flüchtlinge im Sommer 2015 seitens Deutschlands hat unserer Ansicht nach verstärkt gezeigt, inwieweit Mobilitätskontrolle sich nicht auf eine dauerhafte Verfestigung staatlicher bzw. EU-Grenzen, sondern eher auf ein gezieltes kontextabhängiges Management menschlicher Bewegungen konzentriert. Es handelt sich um ein poröses Mobilitätssystem (Papadopoulos und Stephenson und Tsianos 2008), das durch ein temporäres „Auf- und Zumachen“ der Grenzen bzw. ein Ein- und Aussetzen des Dublin-Verfahrens charakterisiert ist. Diese „bewegliche“ Mobilisierung erschafft vorübergehende freie Korridore unter bestimmten Bedingungen: Es werden Routen kreiert, die nur für bestimmten Migrant_innenkategorien überhaupt existieren—beispielsweise die Lampedusa-Flüchtlinge aus Libyen im Rahmen des „Notstands Nordafrika“ im Jahr 2013, aber auch die syrischen Kriegsflüchtlinge im jüngsten Fall der vorübergehenden Aufhebung von Dublin-III—und/oder nur innerhalb bestimmter Zeitfenster Gestalt annehmen (Tazzioli 2015).

Mit dem Ansatz eines mobilisierenden Migrationsmanagements könnte auch der Fall der temporären Aufhebung von Dublin-III im Kontext des Syrien-Krieges analysiert werden, wie sie vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Sommer 2015 erlassen wurde. Die Dublin-Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass ein Mitgliedsstaat die sogenannte „sovereignty clause“ benutzen darf, um die Verantwortung für die Asylbewerbungen zu übernehmen, für die dieser Staat in der Regel unter den Kriterien der Regulierung nicht verantwortlich wäre (AIDA 2015). In Folge dessen wurden Geflüchteten aus syrischen Kriegsgebieten vorübergehend innerhalb einiger von der Dublin-Regelung befreiten Routen kanalisiert, also beweglich gemacht. So wurden temporär zwischenstaatliche Grenzen geöffnet, „freie“ Korridore quer durch nationale, europäische und außereuropäische Räume erschaffen, das räumliches Mobil-Sein für bestimmte Flüchtlingsgruppe für begrenzte Zeit Ad-hoc gesteuert.

Um die Praxis der Erweiterung des Schengen-Raums in Länder, die nicht Teil der Europäischen Union sind, zu beschreiben, spricht Enrica Rigo von einer deterritorialisierten staatlichen Souveranität (Rigo 2005). Rigo verdeutlicht:

[…] the European multilevel approach to migration appears also to include an informal level which is not at odds, but is indeed consistent, with the massive illegalization of human mobility within and beyond the perimeter of the European Union. (Rigo 2011, 206)

In Anlehnung an die Thesen Rigos der Erweiterung und Vermehrung der Grenzen, erkennen wir im Kontext der zeitlichen Öffnung der Grenzen und der temporären Suspendierung der üblichen EU-Asylverordnungen im Sommer 2015 eine mobilisierende Strategie, die in der Praxis versucht, die räumliche Mobilität der Migrant_innen zu steuern. Durch diese Strategie wird die deutsche Souveränität—auch wenn in anderer Art und Weise—deterritorialisiert. Auch wenn es sich hier nicht um eine implizite Verantwortungsabgabe wie im Fall der italienischen „Wegmobilisierung“ handelt, wurde die Aufhebung der Dublin-III-Regelung in dem Bestreben unternommen, die freie Mobilität von Migrant_innen zu kontrollieren, sie innerhalb vorgegebener Routen zu kanalisieren, sowie sie nur bestimmten Flüchtlingsgruppen vorübergehend zu gewähren.

Auch in diesem Fall lässt sich die Migrationspolitik der Europäischen Union als ein Management von Ausnahmen erkennen, ein mobiles Regime von improvisierten Maßnahmen sowie flexibler Souveränität, die quer durch den EU-Raum (und über ihn hinaus) verläuft. Es handelt sich um eine adaptierende Form der Souveränität, die auf die Bewegungen von Menschen reagiert und nicht primär auf das EU-Territorium oder auf das staatliche Territorium ausgerichtet ist. Der EU-Raum scheint somit von nicht-territorialen (B)Ordering-Prozessen formiert, wodurch Mobilitätspraktiken segmentiert, kanalisiert, verfolgt oder aufgehalten werden (Tazzioli 2015). In Anlehnung an die kritische Migrationsforschung möchten wir auch dieses (weg-)mobilisierende Migrationsmanagement als ein Effekt begreifen, der sich aus dem Kampf der Migration mit bestehenden Mobilitätsregimen und –kontrollen generiert, weil diese ständig von fluiden, multidirektionalen und kontextabhängigen Mobilitätsformen herausgefordert werden (Papadopoulos und Tsianos und Stephenson 163).

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[1] Im Vergleich zu dem Begriff Migrationssystem, der auf eine zentrale Logik hinweist, ermöglicht der Begriff Migrationsregime einen auf mehrere Perspektiven und Dimensionen fokussierten Blick auf die Migration. Nach Papadopoulos, Stephenson und Tsianos: „When the concept of system is applied to migration, the primary focus of analysis becomes the means to control practices of migration—all else is cast as an effect of control. In contrast, the concept of the regime allows us to investigate the relation between the actions of migrants and those of agents of control without invoking a simplistic relation between subject (cast as agent of control) and objects (understood as migrants or those who assists migrants) of migration.“ (Papadopoulos und Stephenson und Tsianos 164)

[2] In ihre Forschung über kambodschanische Flüchtlinge in den USA beschreibt die Anthropologin Aihwa Ong Citizenship (Bürger_innenschaft) nicht im Sinne von Staatsbürger_innenschaft, sondern betont aus der Perspektive einer Analytik der Macht nach Michel Foucault, dass im Citizenship-Making unter anderem Wahrnehmungen von Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft eine zentrale Rolle spielt (39).

[3] Für einen historischen Überblick auf die Entwicklung der Unterscheidung zwischen den Begriffen „Migrant_in“ und „Flüchtling“, sowohl juristisch als auch auf politischer und wissenschaftlicher Ebene, siehe ebenfalls Long (2013).

[4] Nicht nur die politische Mobilisierung, sondern auch die Mobilisierung sozialer und familiärer Netzwerke spielen eine wichtige Rolle, um die Zwänge räumlicher—und gesellschaftlicher—Mobilität in kapitalistischen und zunehmend prekären Gesellschaften zu bewältigen (Götz et al. 2010).

[5] In diesem Kontext flüchteten Migrant_innen aus Libyen aufgrund des Bürgerkriegs gegen die Herrschaft Muammar al-Gaddafis im Jahr 2011.

[6] Offizieller zweisprachiger Brief des italienischen Innenministeriums.

[7] Nach der EU-Council Regulation (EC) 343/2003 vom 18.02. 2003 wird die Bezeichnung „in orbit“ für „asylum-seekers unable to find a state accepting to examine their application in the EU” genutzt (Kaunert und Leonard 9).